1. Allgemeines Coaching ist als Fortbildung steuerlich absetzbar. Das Training findet entweder an einem neutralen Ort, am Arbeitsplatz des Klienten oder im Falle von Medientrainings auch im TVStudio statt. Beratungsgespräche können auch telefonisch geführt werden. Ein unverbindliches Erstgespräch von ca. 20 Minuten ist kostenlos.
2. Honorar 2.1.Begriffsbestimmungen Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Medienberaters und seiner Erfüllungsgehilfen. Als Basishonorar je Manntag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von acht aufeinander folgenden Stunden in der Standortgemeinde des Medienberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen werden. Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.
2.2.Berechnung Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Medienberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden. Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung. Eine Absage von Coachings (Training on the Job, Medienschulung...) ist jederzeit möglich. Bei Storno von bereits gebuchten Coachingterminen sind die der TrendEvent erwachsenen Kosten für Saalmieten, Caterings, Studioreservierung, Kameraassistenz, Kameramiete etc. zu vergüten. Ab einem Storno von 48 Stunden vor dem Termin werden 50% des Coachinghonorars zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3.Zuschläge Der Medienberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen: *) Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit - zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr 60 % - zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr 30 % - zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr 30 % - an Sonn- und Feiertagen 60 % *) Leistungen außerhalb Österreichs - in europäischen Ländern 80 % - außerhalb Europas 120 % *) Ausarbeitung von Analysen und Konzepten 50 % *) Ausarbeitung von Studien 60 %
2.4.Honorar nach Zeitaufwand 2.4.1. Der empfohlene Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der so genannten Normalarbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr Leistung Preise in EUR ohne MwSt Pro Stunde/Pro Tag PR-Chef-Beratung, Geschäftsführer 150,--/1.200,-- PR-Beratung 120,--/980,-- PR-Assistenz 75,--/600,-- PR-Service (Sekretariat, Organisation) 50,--/400,-- Die Führung einer Zeitaufzeichnung ist obligatorisch und vom Medienberater durchzuführen.
2.4.2. Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.
2.4.3. Der Stundensatz kommt für alle Medienberater im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen durch Geschäftsführung oder PRBerater werden mit 50 % des Normalstundensatzes berechnet. Der dazugehörige Materialaufwand wird gesondert unter "Nebenkosten" in Rechnung gestellt.
2.4.4. Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Medienberater selbst zu vertreten sind. Reise- und Wartezeiten sind nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz zu bringen. Reisen erfolgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers;
3. Nebenkosten Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Medienberater bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:
3.1. Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive Kilometergelder und Diäten. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Medienberater jedoch zu: - Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen über 8 Stunden Flugdauer. - Die Tag- und Nächtigungsgelder werden nach der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der "Tabelle für Lohnsteuer" berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet. - Zur Berechnung von Kilometergeldern wird derzeit ein Satz von € 1,50 pro gefahrenem Kilometer herangezogen.
3.2. Für Kommunikationskosten, Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen, Porti etc. gelten als Nachweis die Aufzeichnungen des Medienberaters bzw. Kassabelege.
3.3. Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.
3.4. Zu den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20 % zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.
3.5. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.
4. Zahlungsbedingungen Die Rechnungen sind nach Rechnungslegung prompt fällig. Ist der Besteller mit der Bezahlung trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Verzug, so kann der Medienberater seine weiteren Leistungen zurückbehalten. In diesem Fall wird die Eigenersparnis des Unternehmens mit 10 % des Entgelts vereinbart. Es werden Verzugszinsen in der Höhe von 13,5% p.a. vereinbart.
Mahngebühren: Zahlungserinnerung: ohne Verrechnung 1. Mahnung: zzgl. EUR 15,- 2. Mahnung: zzgl. EUR 25,- 3. Mahnung: zzgl. EUR 50,-
5. Sonderkosten Leistungen, die über den üblichen Umfang der Medienberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.: - Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden. - Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten - Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise bei zuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist. Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Medienberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.
6. Geschäftsbedingungen Sofern die Geschäftsbedingungen des Medienberaters inhaltlich über diese Kalkulationsrichtlinien hinausgehen, sind sie dem Beratungsvertrag als ergänzender Bestandteil einzugliedern.
7. Information Der Auftraggeber ist vor, spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Kalkulationsrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Medienberaters nachweislich informiert.
8. Urheberrecht/Nutzungsrecht 8.1. Nach § 10 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist Urheber jede Person, die ein Werk geschaffen hat. Der Urheber erwirbt mit der Schaffung sämtliche Urheberrechte daran. Das Urheberrecht ist unübertragbar. Gemäß § 24 UrhG kann der Urheber (die Agentur) anderen (dem Auftraggeber) gestatten, sein Werk für bestimmte Zwecke zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Diese Werknutzungsbewilligung berechtigt den Kunden nur dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. Der Kunde hat in diesem Fall gegenüber der Agentur den vertraglichen Anspruch auf die vereinbarte Nutzung. Kommt keine Einigung zustande, darf der Kunde auch das von der Agentur entworfene Sujet nicht verwenden. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung erfordert daher die schriftliche Genehmigung der Agentur.
8.2. Der Auftraggeber hat keinen Rechtsanspruch auf die Abtretung der Nutzungsrechte für "elektronische Arbeiten", insbesondere nicht für die Überlassung "offener Daten" nach Vertragsende zur weiteren Verwendung durch den Kunden, sofern dies im Agenturvertrag nicht anders geregelt ist.
9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Es ist dem Medienberater untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Umfang und praktische Tätigkeit des Bestellers erhalten hat, während oder auch nach Beendigung der vorliegenden Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben, so ferne dies nicht für die Erfüllung dieses Vertrages notwendig oder förderlich ist.
10. Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt die Standortgemeinde des Medienberaters.
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